Rentenversicherung

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Private Rentenversicherung

dni.gif Von AUSWANDERER.INFO empfohlene private Altersvorsorge


Staatliche Rentenversicherung im Ausland

Im Falle eines Aufenthalts im Ausland können die staatlichen Rentenleistungen eingeschränkt sein. Für die Zeit eines dauernden Aufenthalts im Ausland kann die Gewährung von Rentenleistungen eingeschränkt sein. Diese Einschränkungen können sich auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe auswirken. Ob es zu Einschränkungen kommt, hängt von Ihrer Staatsangehörigkeit, der Art der von Ihnen zurückgelegten Zeiten, Ihrem Geburtsdatum, dem Zeitpunkt Ihrer Auswanderung und schließlich auch davon ab, in welches Land Sie umgezogen sind.

Bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der EU (Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien), sowie in Israel, dem ehem. Jugoslawien bzw. den Nachfolgestaaten (außer Kroatien und Slowenien), Marokko oder Tunesien gilt für Deutsche und für Staatsangehörige der genannten Staaten dieser Grundsatz nicht, weil die Verordnungen und die entsprechenden Sozialversicherungsabkommen Gleichstellungsregelungen enthalten.

Grundsätzlich gilt, dass die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU sowie die Staatsangehörigen der Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, mit den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind. Sie werden also wie Deutsche behandelt und erhalten ihre Rente in das Ausland wie ein Deutscher. Sozialversicherungsabkommen hat die Bundesrepublik Deutschland mit folgenden Staaten geschlossen: • Australien • Bulgarien • Chile • Israel • Japan • Jugoslawien • Kanada/Québec • Kroatien • Marokko • Polen • Slowenien • Südkorea • Tschechien • Türkei • Tunesien • Ungarn und den • USA. • Slowakische Republik.

Die Höhe der Rente, die in das Ausland gezahlt werden kann, hängt von

  • der Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte,
  • der Staatsangehörigkeit,
  • dem Zeitpunkt der Auswanderung und davon ab,
  • in welchen Gebieten die anrechenbaren Beitragszeiten zurückgelegt worden sind.

Bei ausländischen Staatsangehörigen, die nicht nach einer über- oder zwischenstaatlichen Regelung wie Deutsche behandelt werden können, werden die persönlichen Entgeltpunkte nur mit 70 vom Hundert berücksichtigt. Entgeltpunkte für andere Zeiten, z.B. für Anrechnungszeiten oder die Zurechnungszeit, werden nicht berücksichtigt. Wenn Sie bereits eine Rente beziehen und beabsichtigen, Ihren Wohnsitz in das Ausland zu verlegen, sollten Sie sich frühzeitig an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger wenden.


Staatsangehörigen aus Mitgliedstaaten der EU und Staatsangehörige aus Ländern mit denen mit der Bundesrepublik Deutschland Sozialversicherungsabkommen hat sind deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt, die Rente enspricht dann denen eines Deutschen Staatsbürgers. Sozialversicherungsabkommen bestehen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und folgenden Staaten: Australien, Bulgarien, Chile, Israel, Japan, Jugoslawien, Kanada/Québec, Kroatien, Marokko, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Südkorea, Tschechien, Türkei, Tunesien, Ungarn und den USA.


Riester Rente im Ausland beziehen

Zum Teil können auch im Ausland lebende Rentner die Zusatzrente in Anspruch nehmen. Allerdings müssen sie einen Abschlag in Höhe von 15 Prozent in Kauf nehmen. Der Grund hierfür liegt in der nachgelagerten Besteuerung der Riester Rente. Bei Auszahlung der Rente wird der Betrag voll versteuert. Wer jedoch im Ausland lebt unterliegt nicht der Besteuerung, daher würden diese Personen zu einem zweifachen Vorteil kommen. Zum einen hätten sie die staatliche Förderung erhalten und zum anderen müssten sie keine Steuern zahlen, wenn sie zu Rentenbeginn im Ausland leben, denn sie entziehen sich den deutschen Finanzämtern. Daher hat der Gesetzgeber den 15 prozentigen Abschlag für Staatszuschüsse und Steuervorteile eingeführt.

Besonderheiten Krankenversicherung

Zu beachten ist, dass man als Renter, falls man nach Deutschland zurückkehren möchte, Probleme bekommen könnte sich wieder in einer gesetzliche Kasse oder privaten Krankenkasse zu Versichern. Ggf. muss eine Anwartschaft vereinbart werden.


Allgemeine- und länderspezifische Informationen


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